2 Rahmenbedingungen 2.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen (Bund, Land, Satzungen) Die Europäische Union (EU) setzt auch auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft die gesetzlichen Rahmenbedingungen fest. Die Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) spielt hierbei die zentrale Rolle. Die Abfallrahmenrichtlinie wurde 2018 im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Kreislaufwirtschaft geändert (Richtlinie (EU) 2028/851) 1 . Die EU-Gesetzgebungen sind durch Rechtsakte in nationales Recht umzusetzen. Für die Gestaltung der Kreislaufwirtschaft bilden die Kreislaufwirtschaftsgesetze des Bundes und des Freistaates Sachsen sowie die Satzungen des Landkreises die rechtlichen Grundlagen. 2.1.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG Das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes 2 setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht um. Das Gesetz gibt in § 1 die Zielstellung der Kreislaufwirtschaft vor, nämlich Schonung natürlicher Ressourcen sowie Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Im Weiteren enthält das Gesetz eine Vielzahl von Regelungen zur Umsetzung der Ziele. Teil 2 KrWG umfasst die wesentlichen Vorgaben für Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die oben angeführte Prioritätenfolge für die Abfallbewirtschaftung (Kapitel 1) legt § 6 KrWG fest. Danach folgen u. a. Vorgaben zur Abfallvermeidung, zur 1 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, zuletzt geändert durch: Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist AWK - Landkreis Görlitz 2024 2
Abfallverwertung und zur Getrennthaltung von Abfällen (siehe insbesondere §§ 7, 9, 11 und 14). In § 21 ist die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und von Abfallbilanzen festgelegt. Konkrete Anforderungen hierzu finden sich im Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz. 2.1.2 Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG Das Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz 3 untersetzt das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes. § 2 SächsKrWBodSchG enthält beispielsweise die Festlegung, dass Landkreise und kreisfreie Städte öffentlichrechtliche Entsorgungsträger gemäß § 17 KrWG darstellen. Der Landkreis Görlitz hat demzufolge die Pflichten aus dem KrWG und dem SächsKrWBodSchG als öffentlich-rechtlicher Entsorger zu erfüllen. In § 6 SächsKrWBodSchG wird die Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und von Abfallbilanzen gemäß § 21 KrWG konkretisiert. Abfallwirtschaftskonzepte sind bei wesentlichen Änderungen, spätestens nach fünf Jahren, unter Beachtung von zehn inhaltlichen Schwerpunkten, fortzuschreiben. Die im SächsKrWBodSchG vorgegebenen Schwerpunkte bilden die Grundlage für das hier vorliegende Konzept und finden sich in der Gliederung wieder. Die konkrete Umsetzung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für ihre Zuständigkeitsbereiche im Detail in Satzungen. 3 Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187) AWK - Landkreis Görlitz 2024 3
9 Strategien zum Umgang mit illegal
10 Als geeignet identifizierte Vorh
Tab. 13: Maßnahmenplan zum Abfallw
Nr. Maßnahme Maßnahmeträger Part
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